GmbH-Geschäftsführerhaftung

Persönliche Haftungsrisiken kennen

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Die GmbH ist zwar eine Gesellschaft „mit beschränkter Haftung“, allerdings kann die Geschäftsführung persönlich durchaus „unbeschränkt haftbar“ gemacht werden für bestimmte Schäden, die sie pflichtwidrig verursacht hat. Darüber hinaus drohen in manchen Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen (Geld- oder Freiheitsstrafe) oder Bußgelder. Im Folgenden die wichtigsten Haftungsrisiken im Überblick.

Haftung gegenüber den Gesellschaftern 

Als Geschäftsführer/in haften Sie gegenüber den Gesellschaftern der GmbH, wenn Sie in den Angelegenheiten der GmbH „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ vorsätzlich oder fahrlässig missachtet haben und dadurch ein Schaden verursacht wurde. Insbesondere haben Sie für den Schutz des Stammkapitals und den korrekten Erwerb eigener Geschäftsanteile Sorge zu tragen (s. § 43 GmbHG).

  • Beobachten und analysieren Sie deshalb die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fortlaufend und dokumentieren Sie Risiken und deren Lösung.
  • Holen Sie bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit frühzeitig rechtlichen Rat ein, damit Sie nicht gegen die strengen Insolvenzregeln verstoßen.
  • Setzen Sie Weisungen der Gesellschafter um und dokumentieren Sie sie.
  • Sorgen Sie dafür, dass bei zwei oder mehr Geschäftsführern die Ressortzuständigkeiten durch Geschäftsordnung klar abgegrenzt sind.
  • Achten Sie darauf, dass Sie bei Vorlage des Jahresabschlusses förmlich entlastet werden.

Haftung gegenüber dem Fiskus

Als gesetzlicher Vertreter der GmbH haften Sie, wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Es muss sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handeln. Grob fahrlässig bedeutet, dass Sie die pflichtgemäße Sorgfalt, zu der Sie nach den Umständen und Ihren persönlichen Kenntnissen in der Lage waren, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben.

Haftung gegenüber weiteren Dritten

  • Achten Sie darauf, die Sozialversicherungsbeiträge stets ordnungsgemäß abzuführen, sonst sind Sie dem Sozialversicherungsträger persönlich haftbar.
  • Stellen Sie unbedingt einen Insolvenzantrag rechtzeitig: sonst haften Sie den Gläubigern direkt für die ihnen daraus entstandenen Schäden.
  • In einigen Fällen kann der Geschäftsführer auch von Vertragspartnern bzw. Kunden der GmbH haftbar gemacht werden. Ein Beispiel sind Verbindlichkeiten, die der Gründungs-Geschäftsführer in der Gründungsphase vor Eintragung der (zukünftigen) Gesellschaft ausgelöst hat. Darüber hinaus dürfen Sie als Geschäftsführer bei einem Vertragsschluss nicht den Eindruck erwecken, dass Sie als Einzelkaufmann handeln, sonst greift die sog. Rechtsscheinhaftung. Die Vertrauenshaftung greift, wenn Sie das Vertrauen ihres Verhandlungspartners durch unzulässiges Verhalten missbrauchen (etwa durch Täuschung).

Abfederung des Haftungsrisikos

Als Geschäftsführer/in können Sie sich mit einer Geschäftsführerhaftungsversicherung (D & O-Versicherung) gegen die Haftungsrisiken versichern. Die Kosten können von der GmbH übernommen werden. Mit den Gesellschaftern kann auch eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsverzicht im Innenverhältnis verhandelt werden.

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