Befristete Arbeitsverträge

Stolperfallen kennen

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Befristete Arbeitsverträge sind weit verbreitet. Fast die Hälfte aller Neuverträge ist befristet. Häufig erfolgt die Befristung auf Wunsch des Arbeitgebers, um den strengen Vorschriften des Kündigungsschutzrechtes zu entgehen. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Allerdings sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen.

Befristung ohne Sachgrund

Ursprünglich hatte die Regierung geplant, die sachgrundlosen Befristungen einzuschränken. Diese wurden aber nicht umgesetzt. Somit besteht nach wie vor die Möglichkeit, Arbeitsverträge ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zu befristen. Das ist jedoch nur bei Neueinstellungen möglich. Der Mitarbeiter darf vorher nicht im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Dies wäre der Fall, wenn zuvor bereits eine Vollzeit-, Teilzeit- oder Aushilfstätigkeit ausgeübt wurde. Sie haben die Wahl, ob Sie den Arbeitsvertrag sofort über zwei Jahre oder über einen kürzeren Zeitraum abschließen wollen. Im letzteren Fall können Sie den Vertrag höchstens dreimal verlängern, dies aber nur bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren.

Davon abweichende Regelungen gibt es für neugegründete Unternehmen. Sie können mit ihren Mitarbeitern Arbeitsverträge ohne Sachgrund für maximal vier Jahre befristen. Eine weitere Ausnahme gibt es für die Neueinstellung von Mitarbeitern über 52 Jahre, die vorher arbeitslos waren oder aus einer geförderten Beschäftigungsmaßnahme kommen. Sie können für maximal fünf Jahre befristet eingestellt werden.

Befristung mit Sachgrund

Eine Befristung ist auch möglich, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Das ist z. B. ein Arbeitsverhältnis auf Probe, das für maximal sechs Monate befristet werden kann. In dieser Zeit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Fähigkeit des neuen Mitarbeiters zu beurteilen. Ein sachlicher Grund liegt auch vor, wenn es sich um einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf handelt. Beispiele dafür sind Großaufträge oder besondere Projekte, für die das vorhandene Personal nicht ausreicht. Ein weiterer und sehr häufiger Sachgrund ist die Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit). Mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge sollen auf maximal sechs Jahre beschränkt sein.

Beendigung

Befristete Arbeitsverhältnisse enden, ohne dass es einer ordentlichen Kündigung bedarf. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag vorher nicht kündigen können, soweit dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde oder ein wichtiger Grund vorliegt, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.   

Unwirksame Befristungen

Befristete Arbeitsverträge beinhalten viel Konfliktpotenzial. So führt das Fehlen der Schriftform dazu, dass der Vertrag ungültig ist. Bei besonders vielen Verlängerungen (Kettenbefristung) kann ein Missbrauch vorliegen. Allerdings ist es möglich, an einen Arbeitsvertrag mit einer Befristung ohne Sachgrund einen mit einer Sachgrundbefristung anzuschließen. Stellt sich heraus, dass die Befristung unwirksam ist, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen. Dann kann das Arbeitsverhältnis ordentlich, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Beendigungszeitpunkt stillschweigend fortgesetzt, so gilt es ebenfalls als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Daher sind Unternehmen gut beraten, befristete Arbeitsverhältnisse zu überprüfen.

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