Insolvenzverschleppung vermeiden

Richtig handeln in Krisensituationen

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Allmählich steigt die Zahl der Insolvenzen. Neben der Inflation und der Zinswende ist auch die Kaufzurückhaltung der Konsumenten ein wichtiger Grund dafür. Häufig trifft es Unternehmen, die schon im Vorfeld mit Problemen zu kämpfen hatten. Die Einzelhändler haben das in der Pandemie zuerst gespürt. Jetzt geraten auch andere Branchen wie das Baugewerbe und das Verarbeitende Gewerbe unter Druck. Geschäftsführer von insolvenzgefährdeten Unternehmen müssen zügig handeln, wenn sie feststellen, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen.

Rechtliche Lage

Wussten Sie, dass jede Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft geht? Diese erstellt ein Insolvenzgutachten und prüft auch, ob der Geschäftsführer den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hat. Häufig werden Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eingeleitet. Schätzungen gehen davon aus, dass es bei 80 Prozent aller Insolvenzen zu Straftaten kommt.

Insolvenz beantragen

Nach der Insolvenzordnung müssen die Vertretungsorgane von juristischen Personen, Geschäftsführer einer UG oder GmbH, Vorstände einer (AG) in folgenden Fällen Insolvenz anmelden:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit

In den allermeisten Fällen werden Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Sie besteht dann, wenn Unternehmen binnen drei Wochen nicht in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen zu wenigstens 90 Prozent nachzukommen. Sie ist auch anzunehmen, wenn Schuldner erklären, nicht zahlen zu können oder wichtige Betriebsleistungen wie Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsabgaben, Steuern und Mieten nicht mehr gezahlt werden.

Überschuldung

Eher selten wird ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung gestellt. Überschuldung kann sich über Jahre aufbauen und wird häufig erst spät bemerkt. Denn solange man seine Rechnungen noch bezahlen kann, spürt man die Überschuldung nicht unbedingt. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht deckt, es sein denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich. Das heißt, dass bei guten Prognosen das Unternehmen weitergeführt werden kann. Mit einer aussagenfähigen Unternehmensplanung - z. B. mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt - ist zu belegen, dass das Unternehmen durchfinanziert und die Zahlungsfähigkeit für das laufende und das nächste Jahr gesichert ist. Testierte stille Reserven im Anlagevermögen, Anschlussfinanzierungen oder Eigenkapitalerhöhungen können dann Abhilfe schaffen.

Nichtbeantragung der Insolvenz

Häufig tritt der Fall ein, dass der Geschäftsführer, ohne die Gläubiger schädigen zu wollen, trotz Vorliegen des Insolvenzgrundes die Beantragung des Insolvenzverfahrens unterlässt. Aus unternehmerischer Sicht schiebt er den Antrag auf, um Zeit für Rettungsmaßnahmen zu gewinnen und vielleicht doch noch das Verfahren vermeiden zu können. Das ist nachvollziehbar, aber gefährlich. Jeder Verantwortliche muss sich bewusst vor Augen halten, welche Folgen die Nichtbeantragung einer Insolvenz = Insolvenzverschleppung nach sich zieht. Denn tritt die Insolvenz später doch ein, wird ganz genau geprüft, ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden ist.

Strafmaß

Das Strafmaß für eine Insolvenzverschleppung reicht von einer Geldbuße bis zu einer Haftstrafe. Unter Umständen drohen auch Klagen wegen weiterer Insolvenzstraftaten, insbesondere wegen Bankrotts, eventuell auch wegen Verletzung der Buchführungspflichten, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung (§ 283 bis 283d StGB). Außerdem besteht die Gefahr, dass der Unternehmer mit seinem Privatvermögen haften muss. Vermeiden Sie also jeden Anschein vorsätzlicher Pflichtverletzung gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und Schuldnern. Diese können übrigens auch einen Insolvenzantrag stellen!

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